Ziel der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) (Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden schrittweise verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden. Auch Holzverpackungen haben somit die Anforderungen der PPWR zu erfüllen.
Die EU-Verpackungsverordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Ab dem 12. August 2026 sind einzelne Pflichten unmittelbar anzuwenden. Ab diesem Datum sind insbesondere Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung relevant. Viele andere Anforderungen (z. B. Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, zahlreiche Nachhaltigkeitsanforderungen) gelten erst später oder erst nach Erlass weiterer EU-Rechtsakte.
Für Unternehmen ist es wesentlich, ihre Rolle innerhalb der Lieferkette eindeutig zu bestimmen (z. B. als Erzeuger, Bevollmächtigter, Importeur, Lieferant, Vertreiber oder Hersteller), da sich daraus die jeweils geltenden Pflichten und deren Anwendungszeitpunkt ergeben.
Nähere Erklärungen zu den einzelnen Rollen und Verpackungsarten siehe: EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 - WKO
Ab 12. August dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen gemäß Artikel 5 – 11 PPWR erfüllen:
Der Erzeuger hat zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und dies im Rahmen einer technischen Dokumentation festzuhalten. Diese erfolgt nach dem im Anhang VII festgelegten Verfahren nach dem Stand der Technik.
Kommt der Erzeuger zu dem Schluss, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen.
Darüber hinaus sind Verpackungen mit einer eindeutigen Identifikationskennzeichnung (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) zu versehen. Außerdem müssen Name bzw. Handelsname des Erzeugers, die Postanschrift sowie gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten auf der Verpackung oder über einen Datenträger (z. B. QR-Code) bereitgestellt werden.
Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Mio. Euro nicht überschreitet) sind vom Erzeugerbegriff ausgenommen. In diesem Fall trifft den Lieferanten die Rolle des Erzeugers (sofern er im selben Mitgliedsstaat ansässig ist). Kleinstunternehmen sollten ihren vorgelagerten Lieferanten über ihren Status informieren, damit dieser seine Rolle und die damit verbundenen Pflichten als Erzeuger wahrnehmen kann.
Muster-Konformitätserklärung sowie weitere Muster (als pdf und im offenen Format zur Bearbeitung -z.B. Eintragung Ihrer Unternehmensdaten) finden Sie im Downloadbereich.
(Lieferant = Jeder, der Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, z.B. Lieferant von Schnittholz für die Herstellung von Paletten)
Anmerkung: Wenn ein Lieferant Verpackungsmaterialien an ein Kleinstunternehmen im gleichen Mitgliedstaat liefert, gilt er als Erzeuger und muss die entsprechenden Pflichten wahrnehmen.
Bestätigung, der Einhaltung der Schwermetallgrenzen gemäß Artikel 5 (4) PPWR für unbehandeltes Holz zur Unterstützung der Nachweisführung (in Deutsch, Englisch und Italienisch) siehe Downloadbereich.
Die Kommission hat am 5.6.2026 die diversen Sprachfassungen des Guidance-Dokumentes zur EU-Verpackungsverordnung veröffentlicht.
Das BMLUK informiert mit einem Merkblatt über die stufenweise Anwendungsverpflichtung der PPWR und gibt Klarstellungen betreffend die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsrechtsakte (Novellen des AWG und der Verpackungsverordnung).
gemäß Artikel 5 (4) PPWR für unbehandeltes Holz zur Unterstützung der Nachweisführung (in Deutsch, Englisch und Italienisch)
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