Ziel der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) (Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle) ist es, den Verpackungsverbrauch in der EU deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Zudem werden schrittweise verbindliche Anforderungen an Rezyklate, Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit und die Kennzeichnung von Verpackungen eingeführt.
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden - unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind, welches Material verwendet wurde und ob sie innerhalb der Union hergestellt oder aus Drittländern importiert wurden. Auch Holzverpackungen haben somit die Anforderungen der PPWR zu erfüllen.
Die EU-Verpackungsverordnung trat am 11. Februar 2025 in Kraft. Ab dem 12. August 2026 sind einzelne Pflichten unmittelbar anzuwenden. Ab diesem Datum sind insbesondere Schwermetall- und PFAS-Grenzwerte, Konformitätsbewertung und EU-Konformitätserklärung relevant. Viele andere Anforderungen (z. B. Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, zahlreiche Nachhaltigkeitsanforderungen) gelten erst später oder erst nach Erlass weiterer EU-Rechtsakte.
Für Unternehmen ist es wesentlich, ihre Rolle innerhalb der Lieferkette eindeutig zu bestimmen (z. B. als Erzeuger, Bevollmächtigter, Importeur, Lieferant, Vertreiber oder Hersteller), da sich daraus die jeweils geltenden Pflichten und deren Anwendungszeitpunkt ergeben.
Nähere Erklärungen zu den einzelnen Rollen und Verpackungsarten siehe: EU-Verpackungsverordnung: PPWR-Pflichten ab 2026 - WKO

(Lieferant = Jeder, der Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert, z.B. Lieferant von Schnittholz für die Herstellung von Paletten oder anderen Verpackungen)
➔ Sie liefern unbehandeltes Schnittholz an einen Kunden, der daraus Holzverpackungen herstellt? Kommen Sie Ihrer Informationsverpflichtung nach, indem Sie die Bestätigungsschreiben des Fachverbandes an Ihren Kunden übermitteln! (Bestätigung der Einhaltung der Schwermetall- und PFAS-Grenzen gemäß Artikel 5 PPWR für unbehandeltes Holz zur Unterstützung der Nachweisführung in Deutsch, Englisch und Italienisch - siehe Downloadbereich)
(relevant, wenn Sie Holzpaletten, Kisten o.Ä. herstellen)
Ab 12. August dürfen nur noch Verpackungen in Verkehr gebracht werden, die die Anforderungen gemäß Artikel 5-11 PPWR erfüllen:
Der Erzeuger hat zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweiligen Anforderungen ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und dies im Rahmen einer technischen Dokumentation festzuhalten. Diese erfolgt nach dem im Anhang VII festgelegten Verfahren nach dem Stand der Technik.
Kommt der Erzeuger zu dem Schluss, dass die Verpackung den geltenden Anforderungen entspricht, so stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Diese hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VIII zu entsprechen.
Darüber hinaus sind Verpackungen mit einer eindeutigen Identifikationskennzeichnung (z. B. Typen-, Chargen- oder Seriennummer) zu versehen. Außerdem müssen Name bzw. Handelsname des Erzeugers, die Postanschrift sowie gegebenenfalls elektronische Kontaktdaten auf der Verpackung oder über einen Datenträger (z. B. QR-Code) bereitgestellt werden.
Muster-Konformitätserklärung sowie weitere Muster (als pdf und im offenen Format zur Bearbeitung -z.B. Eintragung Ihrer Unternehmensdaten) finden Sie im Downloadbereich. Bitte passen Sie diese unbedingt an die konkreten Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen an!
Ausnahme: Wenn Sie im Auftrag Ihres Kunden speziell für ihn angefertigte Verpackungen herstellen und/oder das Logo des Kunden angebracht wird, ist Ihr Kunde der Erzeuger im Sinne der PPWR.
In den aktualisierten FAQs vom 03.08.2026 wird klargestellt, dass Unternehmen, die ihre Produkte mit zugekaufter Folie (Stretchfolie, Schrumpffolie) oder Umreifungsbändern verpacken, grundsätzlich nicht Erzeuger der verwendeten Verpackungen sind. Die Erzeugerpflichten (technische Dokumentation und Konformitätserklärung) treffen vielmehr den Produzenten bzw. Markeninhaber der jeweiligen Verpackung.
Die bloße Verwendung markenloser Verpackungsmittel zur Sicherung von Schnittholz, Platten oder anderen Holzerzeugnissen begründet daher keine Erzeugereigenschaft. Insbesondere bei Stretchfolien stellt die Kommission klar, dass diese bereits beim Verkauf "auf der Rolle" als Verpackung gelten.
Die Kommission hat am 05.06.2026 die diversen Sprachfassungen des Guidance-Dokumentes (Leitlinien) zur EU-Verpackungsverordnung veröffentlicht.
Ebenso gibt es FAQs der EU-Kommission, aktualisiert am 03.08.2026.
Das BMLUK informiert mit einem Merkblatt über die stufenweise Anwendungsverpflichtung der PPWR und gibt Klarstellungen betreffend die Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsrechtsakte (Novellen des AWG und der österr. Verpackungsverordnung).
gemäß Artikel 5 (4) PPWR für unbehandeltes Holz zur Unterstützung der Nachweisführung (in Deutsch, Englisch und Italienisch)
gemäß Artikel 5 (5) PPWR für unbehandeltes Holz zur Unterstützung der Nachweisführung (in Deutsch, Englisch und Italienisch)
Webseiten:
Webinare:

