iStock-518893523 Mittel.jpg

Umsetzung RED II in Österreich

Am 3. April 2023, wurden die nationalen Verordnungen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien zur Treibhausgaseinsparungen der Erneuerbaren Richtlinie (RED II).im BGBl. veröffentlicht. Für die Holzindustrie sind folgende Verordnungen relevant:

Die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Förderungen nach dem Erneuerbaren Ausbaugesetz (§ 6 Abs. 1 EAG). Zudem ist die Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien Voraussetzung für die Anerkennung der Treibhausgaseinsparungen.

Beide Verordnungen verlangen von betroffenen Unternehmen, sich eines anerkannten Zertifizierungssystems (Voluntary schemes (europa.eu)) zu bedienen. Bisher wurden 14 Systeme von der Kommission anerkannt, von denen für unseren Sektor derzeit nur das SURE-System (Sure (sure-system.org)) in Frage kommt.

Die NFBioV sowie die BMEN-VO sehen nunmehr eine Übergangsfrist für das Jahr 2023 vor (siehe § 13 Abs 2 NFBioV und § 10 BMEN-VO). Bis 29. Dezember 2023 gelten die Kriterien auch dann als erfüllt, wenn sie aufgrund fehlender anerkannter Zertifizierungssysteme, mangelnder Verfügbarkeit von Zertifizierungsstellen, zugelassener Auditoren oder zertifizierter Lieferanten innerhalb der Herstellungs- und Lieferkette nicht eingehalten werden können.

Leitfaden: Leitfaden zu Kriterien für Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinsparungen (umweltbundesamt.at)

Biomasseenergie-Nachhaltigkeitsverordnung (BMEN-VO):

Nachhaltige Forstwirtschaftliche BiomasseVO (NfBio):

  • Die Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in Verkehr gebracht oder verwendet wird (§ 1 Abs.2 NfBioV)

    „Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe (§ 2 Z 1 NfBio)

    => die Sägenebenprodukte sind von der NfBioV nicht umfasst, sondern nur Erzeugnisse der forstwirtschaftlichen Urproduktion (alles was direkt aus dem Wald kommt)

  • „Erzeuger“ (= diejenigen, die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, d.h. Waldbesitzer – siehe § 2 Z 12) müssen eine Selbsterklärung unterzeichnen, in der sie bestätigen, dass die Biomasse im Inland geerntet wurde und ihr Einverständnis zur Kontrolle durch eine Zertifizierungsstelle erklären (§ 7 NFBioV).

    Die Selbsterklärung sowie Erläuterungen dazu finden Sie auf der Homepage der LKO unter: https://www.lko.at/energetische-verwendung-von-waldholz-neu-geregelt+2400+3833517
  • Von betroffenen Unternehmen verlangt die Verordnung, sich eines anerkannten Zertifizierungssystems zu bedienen (8 NFBioV).

    „Unternehmer“ gemäß § 2 Z 13 NFBio, sind Unternehmen, die nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zum Zwecke der Herstellung von (…) Biomasse-Brennstoffen erstmals aufnehmen (Ersterfassungspunkte) oder damit handeln;