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EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010

1. Zusammenfassung & Inkrafttreten:

Im Rahmen des Green-Deals hat die EU-Kommission der globalen Entwaldung den Kampf angesagt und möchte diesen u.a. mit der EU Deforestation Regulation (kurz EUDR) umsetzen. Die EUDR legt umfangreiche Sorgfaltspflichten für den Handel mit den Produktgruppen Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Gummi und Holz fest. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht für Holz ähneln zwar denen, die zuvor in der EUTR (European Timber Regulation) festgelegt wurden, aber der Geltungsbereich ist deutlich größer (Binnenmarkt und Export).

Die Verordnung trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Nicht-KMU Unternehmen müssen die Verpflichtungen mit 30. Dezember 2024 erfüllen, KMU-Unternehmen mit 30. Juni 2025, sind aber indirekt schon früher betroffen.

2. Geltungsbereich:

Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Produkte, die aus bestimmten Rohstoffen (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Gummi und Holz) hergestellt und in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, bei ihrer Herstellung keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben.

Betroffene Waren und Erzeugnisse dürfen nur dann auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus dem Unionsmarkt ausgeführt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) sie sind entwaldungsfrei;

b) sie wurden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt, und

c) sie sind durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt.

Entwaldungsfrei ist definiert als:

a) relevante Rohstoffe und Produkte, einschließlich derjenigen, die für relevante Produkte verwendet werden oder in diesen enthalten sind, die auf Flächen hergestellt werden, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet werden, und

b) Holz, das nach dem 31. Dezember 2020 im Wald geerntet wird, ohne dass es zu einer Waldschädigung kommt;

3. Verpflichtungen für Marktteilnehmer und Händler:

Marktteilnehmer („Operator“; Unternehmen, die Produkte zum ersten Mal auf den EU-Markt bringen oder sie exportieren) müssen mit der gebotenen Sorgfalt sicherstellen, dass die Produkte nicht in Verbindung mit Entwaldung stehen, legal - einschließlich Menschenrechte - sind und Rechte betroffener indigener Völker berücksichtigt werden. Vor dem Inverkehrbringen oder der Ausfuhr der Produkte müssen die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden über ein Online-Informationssystem eine "Sorgfaltserklärung" vorlegen. Eine Referenznummer der Sorgfaltspflichterklärung ist vor einem Import oder Export der Zollbehörde mitzuteilen. KMU-Marktteilnehmer (SME-Operator) sind von der Sorgfaltspflicht befreit, wenn die betroffenen Produkte zuvor einer Sorgfaltspflichtprüfung unterzogen wurden und eine Sorgfaltspflichterklärung vorgelegt wurde. Die Referenznummer der bereits vorliegenden Sorgfaltspflichterklärung ist den zuständigen Behörden auf Anfrage mitzuteilen, die Verantwortung bleibt jedoch beim KMU-Marktteilnehmer.

Händler („Trader“; Unternehmen, die betroffene Produkte auf dem Unionsmarkt bereitstellen) müssen - wie bei der EUTR - Informationen über Käufer und Lieferanten sammeln, mindestens fünf Jahre aufbewahren und auf Anfrage der zuständigen Behörde übermitteln.
Nicht-KMU-Händler (Non-SME-Trader) haben dieselben Verpflichtungen wie Markt-teilnehmer (Operators)!

4. Sorgfaltspflichtregelung (Due Diligence System - DDS)

Um nachzuweisen, dass die betreffenden Rohstoffe und Produkte legal und entwaldungsfrei sind, müssen die Unternehmen eine Sorgfaltspflichtregelung einführen und umsetzen. Ein solches System sollte mindestens jährlich überprüft und regelmäßig an relevante Entwicklungen angepasst werden. Ähnlich wie in der EUTR sollte die in der EUDR vorgeschriebene Sorgfaltsprüfung folgende drei Elemente umfassen:

(1) Informationsbeschaffung:

a. Produktinformation (Name, bei Holz auch wissenschaftlicher Name, und Menge)

b. Ursprungsland

c. Geolokalisierungsdaten

d. Handelspartner (Lieferant und ggfls. Kunde)

e. überprüfbare Informationen darüber, dass die betreffenden Rohstoffe und Produkte „entwaldungsfrei“ sind und unter Einhaltung der einschlägigen Rechtsvor-schriften des Ursprungslands hergestellt wurden.

(2) Risikobewertung: die gesammelten Informationen sind zu überprüfen und es ist fest-zustellen, ob die Produkte der Verordnung entsprechen (vernachlässigbares oder kein Risiko).

(3) Risikominderung: ergibt die Risikobewertung, dass von keinem vernachlässigbaren Risiko auszugehen ist, muss der Markteilnehmer Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, um das Risiko auf ein vernachlässigbares Niveau zu senken. Risikominderungsmaßnahmen sind z.B. die Anforderung zusätzlicher Informationen oder auch Vor-Ort-Audits.

Zertifizierungssysteme wie PEFC™ oder FSC© können bei der Risikobewertung eingesetzt werden, ersetzen aber nicht die Verantwortung der Unternehmen für die Sorgfaltspflicht gemäß EUDR (keine „Green-Lane“).

5. Benchmarking-System der EU:

Das Benchmarking-System klassifiziert Länder (EU- und Drittstaaten) oder Teile davon in drei Kategorien: niedriges, Standard- oder hohes Risiko. Mit in Krafttreten (29. Juni 2023) werden alle Länder als Standardrisiko eingestuft. Bis spätestens 30. Dezember 2024 wird soll die Kommission eine erste Einstufung vornehmen.

Abhängig von der Einstufung ergeben sich folgende Konsequenzen:

  • Niedriges Risiko: Marktteilnehmer sind von der Risikobewertung und -minderung der Sorgfaltspflicht befreit. Die zuständige Behörde muss mindestens 1% der Marktteilnehmer kontrollieren.
  • Standardrisiko: Die Behörde muss mindestens 3% der Marktteilnehmer kontrollieren.
  • Hohes Risiko: Die Behörde hat mindestens 10% der Marktteilnehmer zu kontrollieren. 

6. Informationssystem der EU:

Die EU-Kommission wird ein Informationssystem („Register“) einführen. In dieses Informationssystem werden die Sorgfaltspflichterklärungen eingepflegt und die einmalige Referenznummer vergeben. Dieses Tool wird auch für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden verwendet. Das Informationssystem soll auch als digitale Schnittschnelle mit ERP-Systemen dienen.

7. Geplante Umsetzung:

Bis zum 30. Dezember 2023 müssen Mitgliedsstaaten die zuständige Behörde(n) benennen. In Österreich wird voraussichtlich das Bundesamt für Wald zuständig sein. Auf EU-Ebene werden FAQs und Leitfäden für die Umsetzung der Verordnung ausgearbeitet.