Bei der Herstellung von anerkanntem Holzverpackungsmaterial gemäß ISPM 15 Standard wird zwischen Hersteller (solche, die das Holzverpackungsmaterial herstellen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen) und Behandler (solche, die die anerkannten Behandlungen durchführen und die Markierung auf ordnungsgemäß behandeltes Holzverpackungsmaterial aufbringen dürfen) unterschieden. Erzeuger, die bereits behandeltes Holz zukaufen, haben deutlich weniger Auflagen als die Behandler.
Holzverpackungsmaterial muss mit einer amtlichen Markierung gekennzeichnet werden, die aus dem IPPC-Logo und einem Code besteht, anhand dessen das jeweilige Land, der verantwortliche Hersteller oder Behandler und die angewendete Behandlung identifiziert werden können.
Neue Anforderungen an Verpackungsholz-Lieferungen - Revision of ISPM No.15
Stand: 24.01.2013
Achtung!
Es gibt wichtige Änderungen betreffend reine HT-Ware:
Jene Länder, die den internationalen Standard für Verpackungsholz (ISPM Nr. 15) fordern bzw. akzeptieren, sind auf dieser Website aktualisiert angeführt.
Aufgrund häufig auftretender Probleme am italienischen Markt und verstärkter Kontrollen möchten wir nochmals auf die korrekte Umsetzung der ISPM 15 - Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 hinweisen: Bitte beachten Sie die strengeren Kontrollen der italienischen Behörden und die damit verbundenen klar definierten
Anforderungen an die Behandlungstemperatur/-dauer.
oder
Die Kerntemperatur im Holz muss in Italien, wie in den meisten EU-Staaten, mit 4 kalibrierten Temperaturfühlern gemessen werden. Die Fühler müssen im stärksten Holz an den kältesten Stellen der Kammer angebracht werden. Die automatische Registrierung der Temperaturmessungen hat während des gesamten Heizprozesses zu erfolgen. Ziel ist es, eine Kerntemperatur von 56° C über 30 Minuten zu erreichen. In dieser Phase müssen die Messungen in einem Intervall von zwei Minuten oder kürzer aufgezeichnet werden.
Für die Beurteilung der Hitzebehandlung können auch Aufzeichnungsprotokolle der Kammertemperaturmessungen herangezogen werden. Die Behandlungszeiten setzen sich aus der Aufheizzeit der Kammer und der Behandlungszeit zusammen. Mit Erreichen der Lufttemperatur in der Trockenkammer gemäß Tabelle des CTBA Frankreich (Hitzebehandlungstabelle Schnittholz), d.h. Temperaturen von 60° C, 70° C oder 80° C, je nach Holzdimension, beginnt die Behandlungsdauer. Ab diesem Zeitpunkt sind die angegebenen Behandlungszeiten einzuhalten und nachzuweisen. Die Daten der Tabelle sind für alle Holzarten und alle Holzfeuchtegehalte in Abhängigkeit von der Holzausgangstemperatur gültig. Zu beachten ist, dass bei Kammertemperatur von 60° C die Feuchttemperatur (Wet-Bulb-Temperatur) mindestens 55° C betragen muss
Den Erlass betreffend die Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 2011 im forstlichen Bereich finden Sie im Downloadbereich am Seitenende.
Bitte beachten Sie die zukünftigen strengeren Kontrollen der technischen Einrichtungen und klar definierten Anforderungen an die Behandlungstemperatur und Behandlungsdauer (Französisches Modell).
Der Fachverband der Holzindustrie hat sich im Vorfeld der Veröffentlichung für eine praktikable Interpretation der Richtlinie eingesetzt. Der ursprüngliche Plan des Ministeriums war es, regelmäßige Fremdüberwachung (von notifizierten Stellen) verpflichtend vorzuschreiben. Eine Selbstprüfung aller Dokumente ist bei vielen Betrieben auch bisher ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Die Möglichkeit, ohne Sachverständigen auszukommen, sehen wir zwar gegeben, allerdings ohne geeignete QM-Maßnahmen im Betrieb selbst, ist das nicht einmal theoretisch gegeben.
Bei der Prüfung der Dokumente sind auch die Protokolle, Zeugnisse oder Gutachten der durchgeführten Servicearbeiten und Überprüfungen der technischen Einrichtungen (Messinstrumente, Temperaturfühler) der Hitzekammer vorzuweisen. Der Behörde ist ein Beleg über die verwendeten Trockenkammern bzw. Hitzekammern vorzulegen. Die Verantwortung bei der Verladung von beschauten Lagerbeständen hinsichtlich der Übereinstimmung der Holzarten, der Menge und des Produktes der Sendung mit dem Pflanzengesundheitszeugnis, liegt beim Exporteur. Sollte sich herausstellen, dass Pflanzengesundheitszeugnisse missbräuchlich verwendet werden, sind für solche Betriebe künftig ausschließlich Einzelabfertigungen anzuordnen.
Wir schlagen vor eine QM-Selbstkotrollordnung zu initiieren, um tatsächliche Fremdkosten möglichst zu vermeiden.