Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-Richtlinie) werden die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung ("Greenwashing") zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu bieten.
Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“ bleiben grundsätzlich möglich, müssen künftig jedoch deutlich präziser formuliert und nachvollziehbar belegt werden können.
Der Fachverband bietet eine Checkliste an, anhand der Sie die relevanten Kommunikationsmittel Ihres Unternehmens erfassen, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen identifizieren, Nachweise dokumentieren und einen internen Freigabeprozess etablieren können.
Die EmpCo-Richtlinie wird in Österreich insbesondere durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch Änderungen im Verbraucherrecht umgesetzt. Die neuen Regelungen stärken den Schutz vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und erweitern zugleich bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Die neuen UWG-Bestimmungen treten in Österreich mit 27. September 2026 in Kraft.
Österreich sieht eine Übergangsregelung vor: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Umweltwerberegeln können grundsätzlich erst für Waren geltend gemacht werden, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Regelung gilt drei Jahre ab Inkrafttreten und nur in Österreich, nicht in anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie gilt zudem nur für Waren und nicht z.B. für Werbematerialien.
Pauschale Aussagen wie:
dürfen künftig nur mehr verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage im selben Medium ausreichend konkretisiert wird. Die Angaben müssen zudem sachlich richtig und belegbar sein.
Zulässig bleiben hingegen konkrete Aussagen wie etwa:
sofern diese sachlich richtig und belegbar sind.
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie:
Das zugrunde liegende Zertifizierungssystem muss unter anderem transparente Kriterien, unabhängige Kontrollen und einen diskriminierungsfreien Zugang für Unternehmen vorsehen.
Unzulässig werden Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, wenn diese Behauptung ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht.
Beispiele für besonders kritische Aussagen sind:
wenn die behauptete Wirkung lediglich durch Offsetting außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts erreicht werden soll.
Unternehmen dürfen nicht einen umfassenden Umweltvorteil für ein gesamtes Produkt oder Unternehmen behaupten, wenn sich der Vorteil tatsächlich nur auf einen einzelnen Aspekt bezieht.
Beispiel: Ein Produkt darf nicht allgemein als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ beworben werden, wenn tatsächlich nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält.
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, beispielsweise „Bis 2030 klimaneutral“, sind nur zulässig, wenn sie auf:
beruhen.
Unternehmen dürfen Eigenschaften nicht als besonderen Umwelt- oder Verbrauchervorteil herausstellen, wenn diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder für vergleichbare Produkte selbstverständlich sind.
Die Holzindustrie kommuniziert häufig mit Nachhaltigkeits- und Umweltargumenten. Umweltinformationen finden sich auf:
Zudem werden Umweltinformationen entlang der Lieferkette weitergegeben. Auch Unternehmen mit überwiegend B2B-Geschäft sollten daher mit steigenden Anforderungen ihrer Kunden an die Nachweisführung rechnen.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Branche bereits über etablierte Instrumente wie Umweltproduktdeklarationen (EPD), Ökobilanzen sowie Zertifizierungssysteme verfügt.
Eine gültige PEFC- oder FSC-Zertifizierung kann weiterhin kommuniziert werden. Zulässig sind beispielsweise Aussagen wie:
Wichtig ist jedoch: Eine Zertifizierung allein rechtfertigt nicht automatisch weitergehende Aussagen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“. Diese müssen gesondert belegt werden.
Unternehmen sollten ihre gesamte externe Kommunikation systematisch überprüfen. Besonders wichtig sind folgende Schritte:
1. Bestandsaufnahme durchführen
Alle Werbemittel erfassen, etwa Website, Kataloge, Verpackungen, Etiketten, Newsletter oder Social-Media-Beiträge.
2. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen identifizieren
Prüfen, wo Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“ oder ähnliche Aussagen verwendet werden.
3. Nachweise dokumentieren
Für jede Aussage sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, worauf sie beruht, beispielsweise durch EPDs, Ökobilanzen, Prüfberichte oder Recyclingnachweise.
4. Siegel und Zertifikate überprüfen
Klären, auf welcher Grundlage verwendete Siegel beruhen und ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
5. Interne Freigabeprozesse schaffen
Marketing, Vertrieb und externe Agenturen sollten über die neuen Anforderungen informiert werden. Umweltbezogene Aussagen sollten künftig vor Veröffentlichung geprüft werden.
Verstöße gegen die neuen Umweltwerberegeln können rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Das UWG sieht keinen eigenen Bußgeldkatalog vor. Die Durchsetzung erfolgt in erster Linie zivilrechtlich. Mögliche Folgen sind insbesondere:
Die neuen Anforderungen lassen sich auf drei einfache Grundsätze reduzieren:
1. Aussagen müssen wahr sein.
Umweltaussagen dürfen Verbraucher nicht irreführen oder einen umfassenderen Umweltvorteil suggerieren, als tatsächlich besteht.
2. Aussagen müssen belegbar sein.
Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen durch geeignete Nachweise nachvollziehbar dokumentiert werden können.
3. Aussagen müssen konkret sein.
Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen ausreichend spezifiziert werden.
Die neuen Regeln bedeuten kein Verbot von Nachhaltigkeitskommunikation. Sie verlangen jedoch, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig präziser, konkreter und nachvollziehbar belegt werden. Unternehmen, die ihre Werbemittel rechtzeitig überprüfen und ihre Nachweise sauber dokumentieren, schaffen eine solide Grundlage für eine rechtssichere und glaubwürdige Kommunikation.
WKÖ-Homepage: EmpCo: Neue UWG-Regeln gegen Greenwashing - WKO
EmpCO-Richtlinie: Directive - EU - 2024/825 - EN - EUR-Lex
FAQs: European Commission
Novelle UWG (BGBl.): BGBLA_2026_I_58.pdf
Novelle VerbRÄG: RIS - BGBLA_2026_I_59 - Bundesgesetzblatt authentisch ab 2004
EmpCo-/UWG-Checkliste (PDF)
Umgang mit neuen Bestimmungen gegen Greenwashing (Webinar vom 17.09.2026)

