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Regeln gegen Greenwashing (EmpCo)

EmpCo-Richtlinie: Neue Regeln gegen Greenwashing ab 27. September 2026

Was Unternehmen der Holzindustrie jetzt wissen müssen

Mit der EU-Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo-Richtlinie) werden die rechtlichen Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Ziel ist es, irreführende Umweltwerbung ("Greenwashing") zu verhindern und Verbraucherinnen und Verbrauchern verlässliche Informationen für nachhaltige Kaufentscheidungen zu bieten.

Für Unternehmen bedeutet das: Aussagen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“ bleiben grundsätzlich möglich, müssen künftig jedoch deutlich präziser formuliert und nachvollziehbar belegt werden können.

Der Fachverband bietet eine Checkliste an, anhand der Sie die relevanten Kommunikationsmittel Ihres Unternehmens erfassen, Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen identifizieren, Nachweise dokumentieren und einen internen Freigabeprozess etablieren können.

Umsetzung in Österreich

Die EmpCo-Richtlinie wird in Österreich insbesondere durch die Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie durch Änderungen im Verbraucherrecht umgesetzt. Die neuen Regelungen stärken den Schutz vor irreführenden Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und erweitern zugleich bestimmte Informationspflichten gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Geltungsbeginn

Die neuen UWG-Bestimmungen treten in Österreich mit 27. September 2026 in Kraft.

Österreichische Ausnahme für Altbestände

Österreich sieht eine Übergangsregelung vor: Zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen gegen die neuen Umweltwerberegeln können grundsätzlich erst für Waren geltend gemacht werden, die nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Regelung gilt drei Jahre ab Inkrafttreten und nur in Österreich, nicht in anderen EU-Mitgliedstaaten. Sie gilt zudem nur für Waren und nicht z.B. für Werbematerialien.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick

1. Allgemeine Umweltaussagen werden stark eingeschränkt

Pauschale Aussagen wie:

  • „nachhaltig“
  • „umweltfreundlich“
  • „umweltschonend“
  • „ökologisch“
  • „grün“
  • „klimafreundlich“

dürfen künftig nur mehr verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die Aussage im selben Medium ausreichend konkretisiert wird. Die Angaben müssen zudem sachlich richtig und belegbar sein.

Zulässig bleiben hingegen konkrete Aussagen wie etwa:

  • „Das Verpackungsmaterial besteht zu 70 % aus Recyclingkarton.“
  • „Besteht zu 72 % aus Recyclingholz.“

sofern diese sachlich richtig und belegbar sind.

2. Strengere Regeln für Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie:

  • auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder
  • von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

Das zugrunde liegende Zertifizierungssystem muss unter anderem transparente Kriterien, unabhängige Kontrollen und einen diskriminierungsfreien Zugang für Unternehmen vorsehen.

3. Verbot bestimmter Klimaneutralitätsaussagen

Unzulässig werden Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich seiner Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, wenn diese Behauptung ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beruht.

Beispiele für besonders kritische Aussagen sind:

  • „klimaneutral“
  • „CO₂-neutral“
  • „CO₂-positiv“
  • „mit Klimaausgleich“

wenn die behauptete Wirkung lediglich durch Offsetting außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts erreicht werden soll.

4. Keine Umweltaussagen für das Gesamtprodukt bei nur teilweiser Berechtigung

Unternehmen dürfen nicht einen umfassenden Umweltvorteil für ein gesamtes Produkt oder Unternehmen behaupten, wenn sich der Vorteil tatsächlich nur auf einen einzelnen Aspekt bezieht.

Beispiel: Ein Produkt darf nicht allgemein als „aus Recyclingmaterial hergestellt“ beworben werden, wenn tatsächlich nur die Verpackung Recyclingmaterial enthält.

5. Anforderungen an Zukunftsversprechen

Aussagen über zukünftige Umweltleistungen, beispielsweise „Bis 2030 klimaneutral“, sind nur zulässig, wenn sie auf:

  • klaren, objektiven und überprüfbaren Verpflichtungen,
  • einem konkreten und realistischen Umsetzungsplan,
  • messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie
  • einer regelmäßigen Überprüfung durch einen unabhängigen externen Sachverständigen

beruhen.

6. Verbot irreführender Hervorhebung irrelevanter Vorteile

Unternehmen dürfen Eigenschaften nicht als besonderen Umwelt- oder Verbrauchervorteil herausstellen, wenn diese ohnehin gesetzlich vorgeschrieben oder für vergleichbare Produkte selbstverständlich sind.

Warum ist die Holzindustrie besonders betroffen?

Die Holzindustrie kommuniziert häufig mit Nachhaltigkeits- und Umweltargumenten. Umweltinformationen finden sich auf:

  • Websites und Online-Shops,
  • Produktdatenblättern,
  • Verpackungen,
  • Broschüren und Katalogen,
  • Social-Media-Kanälen,
  • Messeauftritten und Werbematerialien.

Zudem werden Umweltinformationen entlang der Lieferkette weitergegeben. Auch Unternehmen mit überwiegend B2B-Geschäft sollten daher mit steigenden Anforderungen ihrer Kunden an die Nachweisführung rechnen.

Positiv hervorzuheben ist, dass die Branche bereits über etablierte Instrumente wie Umweltproduktdeklarationen (EPD), Ökobilanzen sowie Zertifizierungssysteme verfügt.

PEFC und FSC bleiben weiterhin nutzbar

Eine gültige PEFC- oder FSC-Zertifizierung kann weiterhin kommuniziert werden. Zulässig sind beispielsweise Aussagen wie:

  • „PEFC-zertifiziert“
  • „FSC-zertifiziert“
  • „Holz aus PEFC-zertifizierter Waldbewirtschaftung“

Wichtig ist jedoch: Eine Zertifizierung allein rechtfertigt nicht automatisch weitergehende Aussagen wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „CO₂-neutral“. Diese müssen gesondert belegt werden.

Wie können sich Unternehmen jetzt vorbereiten?

Unternehmen sollten ihre gesamte externe Kommunikation systematisch überprüfen. Besonders wichtig sind folgende Schritte:

1. Bestandsaufnahme durchführen

Alle Werbemittel erfassen, etwa Website, Kataloge, Verpackungen, Etiketten, Newsletter oder Social-Media-Beiträge.

2. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen identifizieren

Prüfen, wo Begriffe wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „klimaneutral“ oder ähnliche Aussagen verwendet werden.

3. Nachweise dokumentieren

Für jede Aussage sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, worauf sie beruht, beispielsweise durch EPDs, Ökobilanzen, Prüfberichte oder Recyclingnachweise.

4. Siegel und Zertifikate überprüfen

Klären, auf welcher Grundlage verwendete Siegel beruhen und ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Interne Freigabeprozesse schaffen

Marketing, Vertrieb und externe Agenturen sollten über die neuen Anforderungen informiert werden. Umweltbezogene Aussagen sollten künftig vor Veröffentlichung geprüft werden.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen die neuen Umweltwerberegeln können rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben. Das UWG sieht keinen eigenen Bußgeldkatalog vor. Die Durchsetzung erfolgt in erster Linie zivilrechtlich. Mögliche Folgen sind insbesondere:

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder klageberechtigte Einrichtungen
  • Unterlassungsansprüche und die Verpflichtung, unzulässige Werbeaussagen zu entfernen oder zu ändern
  • Gerichtsverfahren mit entsprechenden Verfahrens- und Rechtsberatungskosten
  • Schadenersatzansprüche im Einzelfall
  • Reputations- und Vertrauensverluste bei Kunden und Geschäftspartnern

Fazit

Die neuen Anforderungen lassen sich auf drei einfache Grundsätze reduzieren:

1. Aussagen müssen wahr sein.

Umweltaussagen dürfen Verbraucher nicht irreführen oder einen umfassenderen Umweltvorteil suggerieren, als tatsächlich besteht.

2. Aussagen müssen belegbar sein.

Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen müssen durch geeignete Nachweise nachvollziehbar dokumentiert werden können.

3. Aussagen müssen konkret sein.

Allgemeine Begriffe wie „nachhaltig“, „grün“ oder „umweltfreundlich“ sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen ausreichend spezifiziert werden. 

Die neuen Regeln bedeuten kein Verbot von Nachhaltigkeitskommunikation. Sie verlangen jedoch, dass Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen künftig präziser, konkreter und nachvollziehbar belegt werden. Unternehmen, die ihre Werbemittel rechtzeitig überprüfen und ihre Nachweise sauber dokumentieren, schaffen eine solide Grundlage für eine rechtssichere und glaubwürdige Kommunikation.