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Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiterprämie auch für Angestellte

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27.09.2024

Zusatzkollektivvertrag zur Mitarbeiterprämie auch für Angestellte abgeschlossen

Nach langen und schwierigen Verhandlungen konnte nun auch mit der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA) ein Zusatzkollektivvertrag zur freiwilligen Mitarbeiterprämie für Angestellte abgeschlossen werden. Für Arbeiter konnte dieser Zusatzkollektivvertrag bereits im März mit der Gewerkschaft Bau-Holz abgeschlossen werden.

Beide Zusatzkollektivverträge ermächtigen zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen zur freiwilligen Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG für das Kalenderjahr 2024. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigen die Zusatz-KVs zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur freiwilligen Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b EstG. Die Zusatz-KVs treten rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.

Mit dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung bzw. von Einzelvereinbarungen auf Basis dieser kollektivvertraglichen Ermächtigung können nunmehr freiwillige Zulagen und Bonuszahlungen bis zu 3000,- Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Die Zusatzkollektivverträge sehen keinerlei Verpflichtungen für die Betriebe vor, im Jahr 2024 eine Mitarbeiterprämie auszubezahlen. Sie ermöglichen nur eine steuer- und sozialversicherungsfreie Auszahlung, falls sich ein Betrieb dazu entschließen sollte, freiwillig eine Zulage oder Bonuszahlung im Jahr 2024 auszuzahlen. Solche freiwilligen steuer- und sozialversicherungsfreien Auszahlungen waren auch in den Jahren 2021, 2022 und 2023 jeweils auf ein Jahr befristet aufgrund gesetzlicher Vorgaben möglich. Neu ist nur, dass nunmehr nicht nur eine lohngestaltende Vorschrift alleine, sondern dass diese der Kollektivvertrag zwingend sein muss.

Auf Wunsch der GPA ist der Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten etwas umfangreicher als jener für die Arbeiter, denn es wurden als Klarstellung auch einige Punkte aus den FAQs des Finanzministeriums aufgenommen. Die ergänzten Punkte geben allerdings nur die ohnedies geltenden rechtlichen Rahmenbedingen wieder. Die für die Arbeiter vereinbarte Aliquotierung bei Teilzeitbeschäftigung und für unterjährige Eintritte ist für die Angestellten zudem nur eine KANN-Bestimmung, d.h. die Mitarbeiterprämie kann bei Teilzeitbeschäftigung und unterjährigen Eintritten aliquotiert werden, muss aber nicht.

Bitte beachten Sie, dass der Zusatzkollektivvertrag erst mit erfolgter Hinterlegung im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz rechtswirksam ist und erst ab diesem Zeitpunkt eine steuerfreie Auszahlung möglich ist. Wir empfehlen daher mit der Auszahlung einer allfälligen Mitarbeiterprämie noch einige Wochen zu warten.

Weitere Informationen und Dokumente zum Thema Kollektivvertrag finden Sie hier.

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