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Trilog zum Nachhaltigkeitsomnibus abgeschlossen

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11.12.2025

Die Europäische Kommission, der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich am 9. Dezember zum ersten Omnibus-Paket zum Bürokratieabbau geeinigt. Konkrete Änderungen gibt es beim EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) und an der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Nachdem im April 2025 bereits die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Vorschriften („Stop-the-clock“) beschlossen wurde, einigte man sich nunmehr auf höhere Schwellenwerte für die Anwendung bezogen auf die Unternehmensgröße. Auch die Anforderungen beider Rechtsakte wurden reduziert.

Wesentliche Punkte gemäß Presseaussendung:

CSRD:

  • Die CSRD gilt künftig für Unternehmen ab 1000 Mitarbeitern und 450 Millionen Euro Umsatz.
  • Befreiung von Beteiligungsgesellschaften iSd Art 2 Nr. 15 Bilanz-RL vom Anwendungsbereich.
  • Unternehmen der „ersten Welle“, die ab dem Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen mussten, fallen 2025 und 2026 nicht unter die CSRD.
  • Überprüfungsklausel mit Blick auf eine mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs sowohl der CSRD als auch der CSDDD.

CSDDD:

  • Die CSDDD gilt für Unternehmen ab 5000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz.
  • Die Verpflichtung zur Identifizierung und Bewertung von negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit auf Mensch und Natur  wird stark abgeschwächt. Die Kommissionsvorschläge beschränkten die weitere Bewertung auf eigene Tätigkeiten, Tochtergesellschaften und direkte Geschäftspartner. Diese Beschränkung wird aufgehoben. Unternehmen können sich auf die Bereiche ihrer Tätigkeitsbereiche beschränken, in denen „tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten“ sind. Unternehmen sollten nicht mehr verpflichtet sein, eine umfassende Erfassung der Risiken durchzuführen, sondern können stattdessen eine allgemeinere Untersuchung vornehmen.
  • Die Verpflichtung zur Erstellung von Klimaschutzplänen (Art. 22 der CSDDD) wird gestrichen.
  • Die EU-weite zivilrechtliche Haftung (Art. 29 der CSDDD) wird gestrichen. Allerdings gibt es eine Überprüfungsklausel, falls harmonisierte Haftungsregeln sich gegenüber nationalstaatlichen doch als geeigneter erweisen.
  • In Bezug auf Sanktionen einigte man sich auf eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens, wobei die Kommission die erforderlichen Leitlinien vorgibt.
  • Schließlich wird auch die Frist für die Umsetzung der CSDDD um ein weiteres Jahr verschoben, d. h. auf den 26. Juli 2028. Unternehmen müssen die neuen Maßnahmen demnach bis Juli 2029 umsetzen.

Die vorläufige Einigung muss nun vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt werden, bevor sie von beiden förmlich angenommen wird. Die Bestätigung erfolgt am 11.12. im Juri-Ausschuss und am 16.12. im Plenum des Europäischen Parlaments.

Der Fachverband der Holzindustrie hat sich innerhalb der Wirtschaftskammer frühzeitig sehr kritisch positioniert. Das Verhandlungsergebnis ist daher zu begrüßen. Es bleibt jedoch zu beobachten, inwiefern Unternehmen, die nicht unmittelbar von beiden Rechtsakten betroffen sind, dennoch über Kunden-/Lieferantenbeziehungen indirekt berichtspflichtig werden.

Presseaussendung des Rates: Rat und Parlament einig über vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten, mehr Wettbewerbsfähigkeit der EU - Consilium

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