The Macallan Distillery (c) markpower@magnumphotos (4).jpg

Interessenverbände der Holzindustrie aus Italien und Österreich zur EUDR

EUDR_Sujet_Deutsch_1600x900px.jpg

19.08.2024

  • Die EUDR ist inhaltlich komplett zu überarbeiten und an die praktischen Anforderungen anzupassen.
  • Die Kommission muss für das weitere Vorgehen die Prozesse in der Lieferkette und die betriebliche Praxis berücksichtigen.
  • Die Umsetzungsfrist muss auf jeden Fall verlängert werden.
  • Die EUDR muss nach den Wahlen zum Europäischen Parlament im Juni 2024 grundlegend überarbeitet werden.
  • Die EU sollte ihre ausschließliche Zuständigkeit für internationale Handelsabkommen nutzen, um die globale Entwaldung zu bekämpfen.

Österreich und Italien sind wirtschaftlich eng miteinander verbunden. Das Handelsvolumen zwischen den beiden Ländern beläuft sich auf 25 Milliarden Euro (2023). Seit Jahrzehnten bestehen enge Handelsbeziehungen innerhalb der Wertschöpfungskette Forst- und Holzwirtschaft. Diese Handelsbeziehungen dürfen durch die EU Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, nicht beeinträchtigt werden.

Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Sie ist bis zum 30. Dezember 2024 umzusetzen. Die Verordnung zielt darauf ab, dass Produkte aus bestimmten Rohstoffen, etwa Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Gummi und Holz, die in die EU importiert oder aus der EU exportiert werden, ohne Entwaldung oder Waldschädigung hergestellt wurden. Um dies nachzuweisen, müssen die Unternehmen eine Sorgfaltspflichtregelung umsetzen. Dazu sind Informationen über den Ursprung von Vorprodukten und Rohstoffen zu sammeln und Risiken zu bewerten sowie zu minimieren. Um diese Daten zu erfassen, hat die EU-Kommission ein Informationssystem vorgegeben.

Die EUDR bedeutet für die Betriebe einen unverhältnismäßigen bürokratischen Aufwand, welcher enorme personelle und finanzielle Ressourcen bindet. Zudem sind negative Auswirkungen auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten. Der Nutzen dieser überbordenden Regelungen ist insbesondere für Länder, die über einen wirksamen Gesetzesvollzug zur Walderhaltung verfügen, nicht ersichtlich. Das EU-Informationssystem ist in der bereitgestellten Form mangels automatisierter Eingabemöglichkeit über Datenschnittstellen in der betrieblichen Praxis nicht handhabbar, wie die stattgefundene Pilotphase vom Jänner 2024 deutlich zeigte.

  • Wir fordern, die EUDR inhaltlich völlig neu und praxistauglich aufzusetzen. Länder mit stabiler bzw. zunehmender Waldfläche, nachhaltiger Waldbewirtschaftung und funktionierendem Gesetzesvollzug sind von unnötigen bürokratischen Hürden frei zu halten.
  • Wir halten es für notwendig, die Umsetzungsfristen zu verlängern. Ohne zeitnahe Klärung der grundlegenden inhaltlichen Fragen und ohne ein technisch ausgereiftes EU-Informationssystem sind die Vorgaben der EUDR trotz intensivster Bemühungen von den Unternehmen nicht fristgerecht umsetzbar.
  • Wir erwarten, dass die Kommission die Abläufe der Lieferketten und die betriebliche Praxis berücksichtigt und Interpretationsspielräume in diesem Sinne auslegt. Die Vorgaben der EUDR verfolgen ein Ziel, das von unserer Branche grundsätzlich unterstützt wird, berücksichtigen aber in den konkreten Regelungen nicht die Abläufe in der Praxis.
  • Wir plädieren für eine umfassende Folgenabschätzung der bisherigen Green-Deal-Beschlüsse und ihrer Wechselwirkungen für die Wälder und die Wertschöpfungskette Forst- und Holzwirtschaft. Perspektivisch ist die EUDR nach der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 grundsätzlich zu hinterfragen.
  • Wir regen wirksamere Alternativen im Kampf gegen die weltweite Entwaldung an. Die EU hat die exklusive Zuständigkeit für internationale Handelsabkommen. Auf dieser Ebene sind Vereinbarungen mit Drittstaaten zu treffen, um Umweltstandards zu fördern. Diese Kompetenz sollte die EU für solche Ziele nutzen. Es ist ein Systembruch in der Rechtssetzung, politische Ziele über die Androhung von Strafen auf die Ebene privatrechtlicher Wirtschaft zu überwälzen.

Das könnte Sie auch interessieren