EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Die EU-Entwaldungsverordnung, kurz EUDR, soll der weltweiten Entwaldung entgegenwirken. Mit der Verordnung soll sichergestellt werden, dass Produkte, die aus bestimmten Rohstoffen (Kaffee, Kakao, Palmöl, Soja, Rindfleisch, Gummi und Holz) hergestellt und in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, bei ihrer Herstellung keine Entwaldung oder Waldschädigung verursacht haben. Um dies nachzuweisen, müssen die Unternehmen eine Sorgfaltspflichtregelung umsetzen.
Die Verordnung sollte ursprünglich ab dem 30. Dezember 2024 angewandt werden. Der Anwendungsbeginn wurde aber zwei Mal um 12 Monate verschoben - der neue Anwendungsbeginn wäre somit der 1.1.2027. Im Dezember 2025 einigte man sich zudem auf eine inhaltliche Überarbeitung der Verordnung. (weitere Details zum politischen Prozess)
Inhalt der EUDR „alt“: EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) - alte Informationen - FVHI Website
Die wesentlichen Neuerungen:
- Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr:
- Der Geltungsbeginn wurde für große und mittlere Wirtschaftsakteure auf den 30. Dezember 2026 verschoben.
- Kleinst- und Kleinunternehmen haben die Verordnung ab 30. Juni 2027 anzuwenden.
- Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits unter die EU-Holzverordnung (EUTR) fallen, haben die Verordnung ab 30. Dezember 2026 anzuwenden.
- Nachgeschaltete Marktteilnehmer und Händler müssen keine Sorgfaltspflicht-Erklärungen mehr einreichen und die Referenznummern nicht mehr in der Lieferkette weitergeben. Nur der erste nachgeschaltete Akteur hat die Referenznummern zu sammeln und aufzubewahren.
- Nur die Erstinverkehrbringer haben eine Sorgfaltserklärung zu erstellen. Kleinst- und Kleinunternehmen aus Ländern mit geringem Risiko müssen nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben.
- Bestimmte Druckerzeugnisse (wie Bücher, Zeitungen, gedruckte Bilder) wurden aus dem Anwendungsbereich der Verordnung gestrichen.
- Die Europäische Kommission muss bis 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung durchführen und dem Rat und dem Europäischen Parlament einen Bericht vorlegen. Dem soll gegebenenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt werden.
- Ein kontinuierlicher Austausch mit Experten, Interessensgruppen und allen relevanten Wirtschaftsbeteiligten über die Umsetzung der EUDR wird vereinbart. Zudem sollen die zuständigen Behörden der Kommission erhebliche Störungen des IT-Systems melden.